Maxime (29) wurde gekündigt. Sein Arbeitgeber verweigert die Begründung seiner Kündigung. Was kann Maxime tun?
Lieber Phil Geld
Mein Chef hat mir letzte Woche zu meinem Erstaunen die Kündigung übergeben. Ich dachte, mein Chef sei zufrieden mit meiner Arbeit. Er hat mich nie auf Mängel aufmerksam gemacht. Deshalb habe ich eine Begründung der Kündigung verlangt. Er weigert sich jedoch, die Kündigung zu begründen. Was kann ich tun? Habe ich kein Anrecht zu erfahren, aus welchem Grund mir gekündigt wurde?
Lieber Maxime
Gemäss Art. 335 Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist aus beliebigen Gründen einseitig aufgelöst werden. Von Gesetzes wegen bedarf es somit keiner besonderen Begründung der Kündigung. Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit.
Der Kündigende hat jedoch gemäss Art. 335 Abs. 2 OR auf Verlangen der anderen Partei seine Kündigung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht soll der gekündigten Partei ermöglichen, die Kündigung auf ihre Missbräuchlichkeit hin zu überprüfen.
Eine Kündigung ist dann missbräuchlich, wenn sie aus verwerflichen Gründen ausgesprochen wird. Art. 336 OR nennt namentlich einige Gründe, bei deren Vorliegen eine Kündigung als missbräuchlich betrachtet werden kann. Zu bemerken ist allerdings, dass auch eine missbräuchliche Kündigung gültig ist und das Arbeitsverhältnis sodann aufgehoben wird. Aufgrund der Missbräuchlichkeit der Kündigung kann der Kündigende allerdings zu einer Entschädigungszahlung von bis zu sechs Monatslöhnen verpflichtet werden. Die Missbräuchlichkeit der Kündigung ist durch die gekündigte Partei zu beweisen.
Wird eine schriftliche Begründung verlangt, so hat diese wahr und vollständig zu sein. Auch ist sie innerhalb von ein bis zwei Wochen vorzulegen. Eine falsche oder ausbleibende Begründung der Kündigung zieht zwar keine direkten Sanktionen nach sich, eine Verletzung der Begründungspflicht kann jedoch im Fall eines Prozesses vom Gericht bei der Auferlegung der Prozesskosten berücksichtigt werden. Dies auch dann, wenn keine missbräuchliche Kündigung vorliegt. Bei ausbleibender Begründung, lieber Maxime, kannst du ausserdem eine Klage auf Abgabe der Begründungserklärung einreichen.
Freundlich grüsst
Phil Geld
20min.ch, Oktober 2017