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Per Whatsapp entlassen – ist das zulässig?

Sonjas (26) Chef hat ihr per Whatsapp das Arbeitsverhältnis gekündigt. Ist das erlaubt?

Von Gesetzes wegen bedarf eine Kündigung, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, keiner besonderen Form. (Bild: Keystone)
Von Gesetzes wegen bedarf eine Kündigung, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, keiner besonderen Form. (Bild: Keystone)

Lieber Phil Geld 

 

Mein Chef hat mir per Whatsapp gekündigt. Ich habe weder eine schriftliche Kündigung noch einen Gesprächstermin erhalten. Ist eine Kündigung per Whatsapp gültig?

 

Liebe Sonja

 

Im schweizerischen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Folglich kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien aus beliebigen Gründen einseitig aufgelöst werden (Art. 335 OR).

 

Von Gesetzes wegen bedarf eine Kündigung, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, keiner besonderen Form. Sie kann daher mündlich, per E-Mail, per SMS, per Mobiltelefon-Combox oder wie in deinem Fall auch per Whatsapp ausgesprochen werden. Auch ist eine Kündigung möglich, die stillschweigend zum Ausdruck kommt. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Whatsapp ist also, wenn vertraglich nicht die Schriftlichkeit vereinbart wurde, erlaubt.

 

Auch wenn das Gesetz keine besondere Form der Kündigung vorsieht, muss die Kündigung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfristen und Termine erfolgen. Das Gesetz sieht in Art. 335c OR je nach geleisteten Dienstjahren verschiedene Kündigungsfristen vor. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr gedauert, so kann es mit monatlicher Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Hat es zwischen einem Jahr und neun Jahren gedauert, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Ab dem zehnten Dienstjahr verlängert sich die Kündigungsfrist gar auf drei Monate.

 

Durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag können diese gesetzlichen Kündigungsfristen verkürzt oder verlängert werden. Eine Herabsetzung der Kündigungsfrist unter einem Monat ist jedoch nur mittels Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und nur im ersten Dienstjahr möglich. Die Kündigung erfolgt üblicherweise auf das Ende eines Monats. Durch vertragliche Abrede kann aber auch der Endtermin geändert werden.

 

Freundlich grüsst

 

Phil Geld 

E-Mail: phil.geld@20minuten.ch

 

20min.ch, März 2017