Roni (28) ist seit vergangenem Winter arbeitslos. Nun hat er einen Job gefunden. Muss er sich bis zum Stellenantritt weiter bewerben?
Lieber Phil Geld
Ich bin seit letztem Winter arbeitslos. Nun habe ich endlich eine Stelle gefunden, allerdings stellt mich der Arbeitgeber vorerst nur im «Dienst auf Abruf» ein, da es erst ab August richtig viel zu tun gibt. Ab dann will er mich zu 100 Prozent einstellen. Nun stellt sich aber das RAV quer und verlangt von mir weitere Bewerbungen, da es zurzeit noch keine volle Anstellung sei. Ich möchte allerdings keinen anderen Job bis dahin annehmen, denn ab August kann ich ja 100 Prozent arbeiten. Wenn ich mich aber weigere, weitere Bewerbungen zu schreiben, stellt mir das RAV das Taggeld ein, auf das ich zurzeit noch angewiesen bin. Was kann ich tun?
Lieber Roni
Im Rahmen der sogenannten Schadensminderungspflicht ist der versicherte Arbeitslose verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung seiner Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Dazu gehöre auch, während der Zeit, in der noch keine Beschäftigung im gesuchten Umfang gefunden ist, weiter auf Stellensuche zu sein, so Irene Tschopp, Medienverantwortliche des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich.
Konkret heisst das für dich, dass du dich, trotz zugesicherter Festanstellung auf den 1. August, im Rahmen der allgemeinen Schadensminderungspflicht bis einen Monat vor Arbeitsbeginn (folglich bis und mit Monat Juni) um eine befristete Anstellung (bis Ende Juli) bemühen musst. Im Monat Juli wärst du von der Pflicht zur Stellensuche vollumfänglich befreit. Deine aktuelle Tätigkeit wird dir bis Ende Juli 2016 als Zwischenverdienst angerechnet.
Allgemein empfiehlt es sich, sofort nach Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Stellensuche zu beginnen. Denn bewirbt man sich nicht oder nicht ausreichend, können sogenannte Einstelltage die Folge sein. Jeder Einstelltag entspricht dabei einem gestrichenen Arbeitslosentaggeld.
Hat der Arbeitnehmende von sich aus gekündigt, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben, oder hat er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben (sogenannte selbstverschuldete Arbeitslosigkeit), muss er ebenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen.
Ebenfalls empfiehlt es sich, sich möglichst frühzeitig – spätestens jedoch am ersten Tag für den man Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen möchte – persönlich bei der zuständigen Stelle (je nach Kanton bei der Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV) anzumelden. Denn Arbeitslosentaggeld gibt es erst ab dem Tag der Anmeldung. Es erfolgen keine rückwirkenden Zahlungen, auch wenn man bereits vorher arbeitslos war.
Freundlich grüsst
Phil Geld
min20.ch, Mai 2016